Statuten
S a t z u n g des Berufsverbandes Deutscher Rechtsmediziner e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen “Berufsverband Deutscher Rechtsmediziner e.V.” und hat seinen Sitz in Wetzlar. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein nimmt die berufs- und standespolitischen Interessen seiner Mitglieder und die Vertretung deren Belange gegenüber Behörden, Verbänden, Organisationen etc. wahr. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin mit Sitz in Göttingen zu mit dem Zweck der Förderung der Forschung in der Rechtsmedizin.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Rechtsmediziner und jede/r in der Weiterbildung zum Rechtsmediziner befindliche Ärztin/Arzt werden. Mitglied kann auch jeder andere Wissenschaftler werden, wenn er/sie innerhalb der Rechtsmedizin Sachverständigen-/Gutachtertätigkeit ausübt. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Tod des Mitgliedes
b. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit dreimonatiger Frist zum Schluß des Kalenderjahres
c. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages in Höhe eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. In diesem Falle erfolgt die Streichung in der Mitgliederliste durch den Vorstand.
d. durch Ausschluß mit einfachem Mehrheitsbeschluß des Vorstandes. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Bei Einspruch gegen den Ausschluß binnen längstens 3 Monaten ab Kenntnis der begründeten Ausschließung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder ernennen.
§ 4 Beitragszahlung
Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrages, dessen Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand bekanntzugeben. Anträge der Mitglieder zur Hauptversammlung sind mindestens 6 Wochen vorher beim Vorstand anzumelden. Der Kassenbericht wird den Mitgliedern vorgelegt und muß durch 2 Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwendung der Mitgliedsbeiträge überprüft werden.
Der Hauptversammlung obliegt die Behandlung insbesondere folgender Punkte:
a. Wahl von Vorstandsmitgliedern
b. Abnahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, der Rechnungslegung sowie der Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das folgende Kalenderjahr
c. Entlastung des Vorstandes
d. Beschlußfassung über Anträge zu beruflichen und Vorstands- Angelegenheiten
e. Beschlußfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.
Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, unbeschadet der Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur verhandelt werden, wenn sie keine Satzungsänderung betreffen und wenn deren Behandlung von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Mitgliedern
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) 5 Beisitzern.
Zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten kann jedes Mitglied aus der Gruppe der Rechtsmediziner gewählt werden, zumindest einer der beiden muß ein Mitglied in leitender Stellung sein.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Bei mehreren Bewerbern um ein Vorstandsamt ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen hat.
Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre.
Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit einem Nachfolger aus den Reihen der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Die Vorschriften über die Einberufung von Mitgliederversammlungen und deren Protokollierung (§ 6) gelten entsprechend.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die u. a. die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt, und faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Fall seiner Abwesenheit die des Vizepräsidenten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder, darunter mindestens einer der Präsidenten, anwesend sind.
In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung oder zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand weitere Mitglieder ohne Stimmrecht beratend hinzuziehen und einen Beirat sowie Arbeitsausschüsse bilden.
Dem vertretungsberechtigten Vorstand wird für die im Rahmen des Eintragungsverfahrens evtl. erforderlichen Satzungsänderungen Vollmacht erteilt.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäfts- und Amtsjahr sind das Kalenderjahr.