Positionspapier

Aktualisierter Webauftritt

Sehr geehrte Mitglieder und Interessenten,

wir möchten Sie darüber informieren, dass der Webauftritt derzeit einer Aktualisierung unterzogen wird, um Ihnen zukünftig ein noch besseres Online-Erlebnis bieten zu können. Während dieser Phase kann es zu vorübergehenden Unannehmlichkeiten kommen.

Die bereits angebotenen Informationen und Ressourcen sind jedoch weiterhin auf dieser Version der Webseite unter www.bvd-rechtsmedizin.de verfügbar. Sie können also wie gewohnt auf die bereitgestellten Inhalte zugreifen, bis die Aktualisierungsarbeiten abgeschlossen sind.

 

Wir möchten betonen, dass während dieser Zeit neue Mitgliedschaftsanmeldungen für den Berufsverband der Deutschen Rechtsmediziner

auf der neuen Webseite vorgenommen werden können.

Besuchen Sie einfach www.bvd-rechtsmedizin.com und folgen Sie den Anweisungen zur Mitgliedschaft.

 

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Geduld während dieser Aktualisierungsphase. Bei Fragen oder Anliegen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Wir freuen uns darauf, Ihnen bald unsere vollständig aktualisierte Webseite präsentieren zu können.

 

BERUFSVERBAND DEUTSCHER RECHTSMEDIZINER e.V.

______________________________________________________________________________________________

Berufsverband Deutscher Rechtsmediziner e.V.

Frankfurter Straße 58
35392 Gießen
Telefon: 0641 99 41411
Telefax: 0641 99 41419

Stand: Mai 2019

 

Positionspapier des Berufsverbandes Deutscher Rechtsmediziner

 

Situation, Aufgaben und Perspektiven der Rechtsmedizin in Deutschland lassen sich komprimiert wie folgt beschreiben:

  1. Die universitäre Rechtsmedizin profitiert von der Freiheit in Forschung und Lehre (F&L) in der Zuständigkeit der einzelnen Universität bzw. des Wissenschaftsministeriums des jeweiligen Bundeslandes. Rechtsmedizinische Leistungen für Polizei/Justiz/Gerichte werden vom Innen-, Sozial- und Justizresort in Auftrag gegeben, entschädigt gemäß Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Bei deutschlandweit jährlich >250.000 rechtsmedizinischen Gutachten sind viele Ordnungswidrigkeits- u. Strafverfahren ohne rechtsmedizinische Expertise nicht möglich. Dies bezieht sich u.a. auf Leichenschauen, Obduktionen, umfangreiche ärztliche Begutachtungen, Alkohol- und toxikologische Gutachten sowie DNA-Spurengutachten.
  2. Die (rechtsmedizinische) Tätigkeit/Begutachtung zu JVEG-Sätzen kann von den Behörden durch Androhung von Ordnungsgeld erzwungen werden. Finanzielle Defizite der Rechtsmedizin muss die Universität tragen. Die Beschreitung des Rechtsweges gegen Kostenentscheidungen führte zu widersprüchlichen Entscheidungen, bei den Oberlandesgerichten endet der Rechtsweg.
  3. Da die Universitäten die Versorgungsaufgaben der Rechtsmedizin nicht über die Etats für Forschung & Lehre finanzieren wollen, wurden Institute geschlossen (Aachen, Marburg, Stuttgart, Nebenstellen von Jena), fusioniert (Kiel-Lübeck, Magdeburg-Halle, 3 Institute in Berlin) oder verkleinert (Göttingen, Tübingen), so dass ausgebildete, z.T. habilitierte Fachärzte das Fach mangels Perspektive verlassen haben. Bei der Leistungsorientierten Mittelvergabe (LOM) hat die Rechtsmedizin im inneruniversitären „Verteilungskampf“ keine Chance auf adäquate Teilhabe.
  4. Rechtsmedizinerinnen/Rechtsmediziner können sich kaum niederlassen, ihre tarifliche Einstufung ist unbefriedigend. Wird keine dauerhafte berufliche Perspektive an einem Institut für Rechtsmedizin geboten, wird die Berufswahl unattraktiv. Das Fach läuft Gefahr, die „guten Köpfe“ zu verlieren.
  5. Die rechtsmedizinische Versorgung erfolgt bereits jetzt prioritär: bei akuten Straftaten (Tötungsdelikte, gravierende Körperverletzungsdelikte, Sexualstraftaten) wird im Regelfall sofortige rechtsmedizinische Expertise vor Ort gestellt, andere Aufgaben/Gutachten (Behandlungsfehlergutachten, Gutachten bei komplexen Gewalteinwirkungen, Gutachten mit toxikolog. Analysen, ungewöhnlichen Fragestellungen etc. ) werden zeitlich gestreckt, was zu längeren Verfahren führt.
  6. Wissenschaftliche Studien, die einen erheblichen Fortschritt in der Kriminalitätsbekämpfung gebracht haben, wurden vielfach zuerst in der Rechtsmedizin durchgeführt und ihr Beweiswert in Strafverfahren belegt, z.B. die molekulargenetische DNA-Analyse oder epidemiologische Studien mit Daten, die im kriminalistischen Einzelfall eine zielführende Befragung und Beurteilung ermöglichen (z.B. Studien zum Nachweis neuer psychoaktiver Substanzen). Fort- und Ausbildungsvorträge für Auftraggeber (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte) werden umfangreich abgerufen, z.T. als Lehrexport für die Ausbildung angehender Polizeibeamtinnen und Polizeibeamter, jedenfalls soweit ein solches Angebot personell noch geleistet werden kann und häufig ohne Vergütung
  7. Die Separierung einzelner Leistungen (z.B. Blutalkoholbestimmung, toxikologische Analysen) durch Verlagerung an externe Anbieter zerstört die Qualität der notwendigen integrativen rechtsmedizinischen Begutachtung. So müssen Intoxikationen häufig nach Art/Konzentration der tox. Substanz vor dem Hintergrund festgestellter Organerkrankungen unter Berücksichtigung der Vorgeschichte gutachterlich zusammengeführt und beurteilt werden. Diese integrative Begutachtung muss unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beweisanforderungen im Straf-, Zivil- oder Sozialrecht erfolgen. Die dafür notwendigen Kenntnisse können dauerhaft auf hohem wissenschaftlichen Niveau nur durch universitäre Institute für Rechtsmedizin dem Nachwuchs vermittelt werden.
  8. Die Situation der Rechtsmedizin als interdisziplinäres universitäres Fach muss stabilisiert werden durch entsprechende Rahmenbedingungen mit besserer personeller und apparativer Ausstattung. Ortsabhängig gibt es finanzielle Zuschüsse zur Basisfinanzierung (Schleswig-Holstein, Hamburg), z.T. befristete Projektfinanzierungen. Eine kalkulierbare Basisfinanzierung ist jedoch unzureichend gegeben. Auftraggeber rechtsmedizinischer Leistungen (Innen-, Sozial- u. Justizresort) verweisen an die zuständige Universität/das jeweils andere Resort, beklagen jedoch gleichzeitig die Höhe der entstehenden, tatsächlich aber häufig nicht einmal kostendeckenden Liquidationen, so dass z.T. nicht unerhebliche Defizite in sechsstelliger Höhe für die Institute für Rechtsmedizin resultieren.
  9. Wenn politisch Werte wie die Würde des Menschen und die Garantie der körperlichen Unversehrtheit betont werden, dann muss ein Staat bei Gewalt gegen Menschen (einschl. Gewalt in Polizeigewahrsam, JVA, in der Psychiatrie usw.) die erforderliche Beweissicherung für ein rechtsstaatliches Strafverfahren garantieren, was ohne rechtsmedizinischen Sachverstand kaum möglich ist. Dies gilt v.a. für die zeitaufwändige Untersuchung lebender Gewaltopfer, für die in Flächenstaaten eine rechtsmedizinische gerichtsfeste Begutachtung vor Ort derzeit nur unzureichend geleistet werden kann. Zugleich verlangt die BGH-Rechtsprechung von den Tatgerichten in vielen Fällen die Heranziehung der Rechtsmedizin, wofür genügend qualifizierte Rechtsmediziner/innen zur Verfügung stehen müssen. Die aktuell tätigen ca. 260 Rechtsmediziner/innen (z.T. nicht in Vollzeit) können die anstehenden Arbeiten bei gestiegenen Anforderungen nicht mehr bewältigen.
  10. Auch sollen, politisch gewollt, Rechtsmedizinerinnen/Rechtsmediziner zur Verfügung stehen bei Großschadensfällen/Katastrophen mit vielen Toten (z.B. Identifizierung der Tsunami-Opfer) und Gewaltopfern (Terror-Attentate). Rechtsmediziner/innen sind vertreten in der Identifizierungskommission des BKA (IDKO), im Antifolterkomitee des Europarates und in Missionen der UNO, ihr Sachverstand ist gefragt bei der Begutachtung von Folterspuren und bei Exhumierungen für Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof. Insofern sind politische Glaubwürdigkeit und eine funktionierende Rechtsmedizin auf qualitativ hohem Niveau nicht zu trennen. Wenn ein internationales Engagement der deutschen Rechtsmedizin politisch gewollt ist, dann müssen dafür die Möglichketen gegeben sein.

 

Prof. Dr. H. Bratzke                                                Prof. Dr. Dr. R. Dettmeyer

(Präsident des Berufsverbandes)                              (Vizepräsident des Berufsverbandes)

______________________________________________________________________________________________

Vorstand: Prof. Dr. H. Bratzke, Frankfurt am Main (Präsident), Prof. Dr. Dr.R.Dettmeyer, Gießen (Vizepräsident)
Beisitzer: Prof. Dr. Th.Bajanowski (Essen), Dr.E.Ehrlich (Berlin), Prof. Dr. St. Tönnes (Frankfurt),
Frau Prof. Dr. Germerott (Mainz), Frau  Prof.Dr.H.Pfeiffer (Münster)

Bankverbindung: Deutsche Apotheker- u. Ärztebank, Kto.Nr. 000 724 6617 (BLZ 300 606 01)
IBAN: DE39 3006 0601 0007 2466 17 – BIC DAAEDEDD

 

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Angaben gemäß § 5 TMG

Berufsverband Deutscher Rechtsmediziner e. V.
Frankfurter Straße 58
35392 Gießen

Vereinsregister: HRB 5VR1368
Registergericht: Amtsgericht Wetzlar

Vertreten durch den Vorstand:
Prof. Dr. Dr. Reinhard B. Dettmeyer

Kontakt

Telefon: +49 (0) 641 - 99 411
Telefax: +49 (0) 641 - 41 419
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DE 02022400568

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV

Prof. Dr. Dr. Reinhard B. Dettmeyer

c/o Institut für Rechtsmedizin
Frankfurter Straße 58
35392 Gießen

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